Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Paragraph § 14a EnWG: Damit das Stromnetz stabil bleibt

Was bedeutet § 14a EnWG für Sie?

Seit dem 1. Januar 2024 bringt § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) frischen Wind in die Energieversorgung – vor allem für Haushalte mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeichern.

Das Ziel: Mehr Flexibilität im Stromnetz, von der auch Sie direkt profitieren können. Denn wenn das Netz stark ausgelastet ist, darf der Netzbetreiber die Leistung bestimmter Geräte vorübergehend reduzieren – aber keine Sorge: Eine komplette Abschaltung findet dabei nicht statt. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt – unabhängig davon, ob Ihre Geräte tatsächlich gedimmt werden oder nicht.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Spürbare Entlastung: Geringere Netzentgelte senken Ihre Stromkosten.
  • Beitrag zur Netzsicherheit: Sie helfen mit, das Stromnetz stabil zu halten.
  • Zukunft mitgestalten: Sie unterstützen die Integration erneuerbarer Energien und sind bestens vorbereitet auf die Energieversorgung von morgen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind bestimmte stromintensive Geräte, die bei Ihnen zu Hause ans Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Entscheidend ist:

  • Diese Geräte haben eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt
  • und wurden nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen.
     

Dazu zählen unter anderem:

Wärmepumpe

auch mit Zusatz- oder Notheizung

Wallboxen

für E-Autos

Stromspeicher

Klimaanalagen

fest installiert und zur Raumkühlung

Wichtig!

  • Auch mehrere kleinere Geräte können zusammen als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten – sofern ihre kombinierte Leistung die Grenze von 4,2 kW überschreitet.
  • Die technische Möglichkeit zur Steuerung dieser Geräte muss vom Anschlussnutzer – also von Ihnen – bereitgestellt werden.

Und was ist mit Bestandsanlagen?

Keine Sorge, nicht jede Anlage ist automatisch betroffen. Hier die wichtigsten Unterschiede:

Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und nicht als steuerbare Einrichtung gemeldet wurden, sind von der Regelung befreit – solange sie nicht nachgerüstet werden. Wird aber nachträglich eine Steuerung eingebaut, gilt § 14a EnWG dauerhaft.

Anlagen, die schon vor dem 1. Januar 2024 als steuerbare Einrichtung gemeldet waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden, um weiterhin vom reduzierten Netzentgelt zu profitieren.

Module zur Netzentgeltreduzierung

Abhängig von Ihrer technischen Ausstattung stehen Ihnen verschiedene Modelle zur Verfügung, wie die Netzentgeltreduzierung konkret umgesetzt wird. Sie entscheiden selbst, welches Modell am besten zu Ihrem Verbrauchsverhalten passt:

Modul 1

Pauschale Reduzierung

Für alle, die es unkompliziert mögen.

  • Kein separater Stromzähler erforderlich
  • Sie erhalten eine jährliche Pauschalvergütung – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch Ihrer steuerbaren Geräte
  • Die Höhe der Vergütung liegt je nach Netzgebiet zwischen ca. 110 € und 190 € brutto pro Jahr

Ideal, wenn Sie von einer einfachen Lösung profitieren möchten – ohne zusätzliche Technik oder Abrechnungsaufwand.

Modul 2

Verbrauchsabhängige Reduzierung

Besonders attraktiv für Haushalte mit höherem Energieverbrauch.

  • Erfordert einen separaten Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung
  • Sie profitieren von einer 60 %igen Reduzierung des Arbeitspreises beim Netzentgelt.
  • Je mehr Sie verbrauchen, desto höher Ihr Einsparpotenzial – empfehlenswert ab einem Jahresverbrauch von rund 2.900 kWh

Eine besonders lohnenswerte Option, wenn Sie z. B. eine Wärmepumpe oder Wallbox nutzen.

Modul 3

Zeitvariable Reduzierung

Maximale Flexibilität durch intelligente Steuerung.

  • Kombination aus Modul 1 und zusätzlichen zeitabhängigen Preisvorteilen
  • Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)
  • In bestimmten Zeitfenstern wird das Netzentgelt zusätzlich gesenkt – ideal für optimiertes Laden oder Speichern

Die zukunftsorientierte Lösung für alle, die ihre Energie besonders effizient nutzen möchten.

Erstanmeldung einer Verbrauchseinrichtung

Die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber übernimmt Ihr Elektro-Installateur. Standardmäßig wird zunächst Modul 1 hinterlegt – es sei denn, Sie entscheiden sich bewusst für ein anderes Modell.

Wechsel zwischen den Modulen

Ein Modulwechsel ist grundsätzlich möglich – je nach technischer Ausstattung und Stromverbrauch. Hier ein Überblick:

 

Modul 1 → Modul 2

  • Antrag über Ihren Energieversorger
  • Erfordert einen separaten Stromzähler für Ihre SteuVE
  • Besonders lohnend bei höherem Stromverbrauch

Modul 1 → Modul 3

  • Wechsel ebenfalls über Ihren Energieversorger
  • Voraussetzung: intelligentes Messsystem (Smart Meter)
  • Ermöglicht zeitabhängige Preisvorteile

Modul 2 → Modul 1

  • Ein Rückwechsel ist aktuell nicht vorgesehen
  • Bitte wählen Sie Modul 2 nur, wenn die technischen Voraussetzungen auch dauerhaft erfüllt bleiben

Modul 1 + Modul 3

  • Modul 3 ist eine Ergänzung zu Modul 1
  • Kein vollständiger Wechsel – Sie kombinieren die Pauschalvergütung mit zeitvariablen Netzentgelten

Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Wenn wir Ihr Netzbetreiber sind – also in Tübingen, Dettenhausen oder Waldenbuch – ist die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei uns erforderlich.

Diese Anmeldung übernimmt in der Regel Ihr Elektroinstallateur für Sie. Bitte beachten Sie: Der Installateur muss in unserem Installationsverzeichnis eingetragen sein.

Was ist außerdem zu tun?

Als Betreiber der Anlage müssen Sie mit uns als Netzbetreiber eine Vereinbarung gemäß § 14a EnWG abschließen.
Das geht ganz einfach – mit Ihrer Bestätigung unserer AGB Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist diese Vereinbarung bereits gültig.

Technische Voraussetzung

Damit Ihre Anlage unter § 14a EnWG fällt, muss sie mit einer geeigneten Steuereinrichtung ausgestattet und durchgängig steuerbar sein.
Nur so kann die Netzentgeltreduzierung in Anspruch genommen und ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet werden.

Fragen und Antworten zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Allgemeines

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem Anschluss an das Niederspannungsnetz: 

  • Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • Klimaanlagen (Anlagen zur Raumkühlung)
  • Stromspeicher (Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Mehrere Wärmepumpenheizungen oder mehrere Klimaanlagen hinter einem Netzanschluss werden rechnerisch zusammengefasst. Sofern die Summe der Netzanschlussleistung aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet, werden die gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Netzentgelte (Az.: BK8-22/010-A) treten am 01.01.2024 in Kraft.

Die neuen Regelungen zum § 14a EnWG gelten verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. 

Für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die Festlegung Übergangsvorschriften vor. 

Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis zum 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden.

Bestandsanlagen, die heute nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit kein reduziertes Netzentgelt erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 beispielsweise eine Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung in Betrieb genommen und diese Anlage nicht nach § 14a EnWG angemeldet haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Für diese Anlagen besteht aber die Möglichkeit, freiwillig in die neuen Regelungen zu wechseln.

Ausgenommen sind:

  • Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen.
  • Ladepunkte, die von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutzbehörden, Polizei, Zoll oder Rettungsdiensten betrieben werden
  • Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen. Dies muss der Betreiber nachweisen.

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Technische Anforderungen und Reduzierung des Leistungsbezugs (Steuerung)

Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss die „technischen Anschlussbedingungen (TAB)“ und die „ergänzenden Hinweise“ zur technischen Umsetzung der Festlegungen zu § 14a EnWG einhalten. Die einzuhaltenden technischen Vorgaben finden Sie unter Anschlussbedingungen für das Stromnetz. Sprechen Sie hierfür bitte mit Ihrem Elektroninstallateur. 

Ja, Sie als Betreiber treffen die Entscheidung, auf welche Art die steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert wird. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Elektroinstallateur.

Für die Art der Steuerung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
    Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß.
  • Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS)
    Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.
     

In Zukunft wird für die Steuerung vom Messstellenbetreiber eine digitale Steuerungseinrichtung (z.B. FNN-Steuerbox) zur Verfügung gestellt. Zurzeit ist diese noch in der Zertifizierung und damit noch nicht einsetzbar.

Die Art der Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (steuVE) oder des Energie-Management-Systems (EMS) an die Steuerungseinrichtung sind von der Ausprägung der Schnittstelle der steuVE zur Steuerung abhängig. Somit ist auch die Durchführung der Steuerung von dieser Schnittstelle abhängig. Das EMS wird manchmal auch Lastmanagementsystem genannt. 

Die steuVE/EMS kann über eine der folgenden Schnittstellen zur Steuerung verfügen:

  • über eine digitale Schnittstelle (z. B. RJ45-Buchse) der steuVE/EMS. Darüber ist zukünftig eine stufenlose Steuerung möglich.
  • über potentialfreie Kontakte der steuVE/EMS. Die steuVE/EMS ist intern so programmiert, dass sie bei bestimmten Signalen reagiert, z. B. den Leistungsbezug auf die Mindestleistung reduziert. Je nachdem, wie die steuVE/EMS programmiert ist und wie viele Kontakte sie besitzt, kann stufenweise gesteuert werden, z. B. mit einem Kontakt die Stufen „An“ und „Reduzierung auf Mindestleistung“. Zum Teil gibt es auch noch den EVU-Kontakt bei Wärmepumpen, über den die Wärmepumpe an- und ausgeschaltet werden kann. Dieser wurde vor der neuen Festlegung oft verwendet.
  • Es gibt keine Schnittstelle an der steuVE. Die Stromversorgung der steuVE wird über ein Freigabeschütz (einen elektronischen Schalter) aus- und eingeschaltet.  

Nein. Die Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sehen vor, dass der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Anspruch auf eine Mindestleistung hat, sofern die steuerbare Verbrauchseinrichtung dies technisch umsetzen kann. Die Mindestleistung, also der mindestens zu gewährende netzwirksame Leistungsbezug, beträgt in der Regel 4,2 kW. Hierdurch können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos weiter geladen werden. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt davon ab, ob Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung direkt oder über ein Energie-Management-System (EMS) angesteuert wird. Die Entscheidung über die Art der Ansteuerung treffen Sie als dessen Betreiber. 

  • Direktansteuerung
    Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW. 
    Liegt die Netzanschlussleistung bei einer Wärmepumpe oder Klimaanlage über 11 kW, ergibt sich die Mindestleistung aus der Multiplikation der Netzanschlussleistung und einem Skalierungsfaktor von derzeit 0,4.
    Beispiel: Die Netzanschlussleistung einer Wärmepumpe beträgt 13 kW und liegt somit über 11 kW. Zur Berechnung der Mindestleistung wird die Netzanschlussleistung der Wärmepumpe in Höhe von 13 kW mit dem Skalierungsfaktor von 0,4 multipliziert, sodass sich eine Mindestleistung von 5,2 kW für diese Wärmepumpe ergibt.
  • Steuerung mittels EMS
    Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die mittels eines EMS angesteuert werden, ist die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors vom Netzbetreiber gesamthaft zu ermitteln. Die genaue Ermittlung der Mindestleistung bei einer Steuerung mittels EMS ist in Ziffer 4.5.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 geregelt. 
     

Wir erhalten durch die Festlegung der Bundesnetzagentur das Recht, steuerbare Verbrauchseinrichtungen in ihrem Leistungsbezug zu begrenzen, wenn eine Überlastung des lokalen Stromnetzes droht. Dabei haben Sie als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Anspruch auf eine Mindestleistung, also auf einen mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug. 

Falls die Notwendigkeit der Durchführung von Steuerungsmaßnahmen besteht, informieren wir die betroffenen Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorher darüber.  

Netzentgeltreduzierung

Sie können zwischen Modul 1, Modul 2 und Modul 3 wählen. Weitere Informationen und Tipps zu den Modulen.

Die pauschale Netzentgeltreduzierung setzt sich aus der Bereitstellungsprämie in Höhe von 80,00 € und der sogenannten Stabilitätsprämie zusammen:

Pauschale Netzentgeltreduzierung = 80,00 € (Bereitstellungsprämie) + (3.750 kWh x Arbeitspreis ct/kWh x 0,2 (Stabilitätsprämie))

Die netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ ist das Produkt aus dem jährlichen Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung in Höhe von 3.750 kWh/a, dem Arbeitspreis des Netzentgeltes je kWh für die Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung gemäß des jeweils aktuellen Preisblattes des Netzbetreibers und einem Stabilitätsfaktor von 0,2.

Die Höhe der pauschalen Netzentgeltreduzierung können Sie unserem Preisblatt 4a (Netzentgelte Strom) entnehmen.

Die Wahl des Moduls erfolgt im Rahmen der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei uns als Ihrem Netzbetreiber.

Wählen Sie kein Modul aus, werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen automatisch nach Modul 1 abgerechnet.

Ein zweiter Zähler wird nur benötigt, sofern Sie sich für das Modul 2 entscheiden.

Sofern Sie das Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung) wählen, brauchen Sie keinen zweiten Zähler. Die pauschale Netzentgeltreduzierung ist unabhängig von Ihrem Stromverbrauch.

Ja, auch dann ist die Wahl von Modul 1 möglich.

Nein, für das Modul 2 ist eine separate Messung über einen eigenen Zähler notwendig, da die Reduktion des Arbeitspreises (Netzentgelt) nur für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewährt wird.

Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte wird die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber geschaffen.

Ja, als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie das Modul wechseln. Der Modulwechsel erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt Ihrer Mitteilung an den Netzbetreiber und den Lieferanten. Ein rückwirkender Modulwechsel ist nicht möglich. 

Mehr Infos zum Modulwechsel

Übergangsregelungen für Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die Festlegung Übergangsvorschriften vor.

Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis zum 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden. 

Bestandsanlagen, die heute nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind und somit kein reduziertes Netzentgelt erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 beispielsweise eine Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung in Betrieb genommen und diese Anlage nicht nach § 14a EnWG angemeldet haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Für diese Anlagen besteht aber die Möglichkeit, freiwillig in die neuen Regelungen zu wechseln.

Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen.

Nein, vorerst nicht. Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gemeldet sind und somit ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden. Bis zur Überführung in das neue § 14a-Modell gelten die bisherigen Regelungen fort. Die Höhe der Netzentgeltreduzierung für Bestandsanlagen finden Sie auf unserem Preisblatt 4a (Netzentgelte Strom).

Bestandsanlagen, die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, bleiben vom neuen § 14a-Modell dauerhaft ausgenommen.

Freiwillig können diese Bestandsanlagen aber in das neue § 14a-Modell wechseln. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein erneuter Wechsel zurück in die bisherige Regelung nicht möglich ist.

Falls ein Wechsel in das neue § 14a-Modell gewünscht ist, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung die technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die ergänzenden Hinweise zur TAB zur technischen Umsetzung der Festlegungen zu § 14a EnWG einhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die ggf. entstehenden Kosten für den Umbau von Ihnen als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu tragen sind. Bitte wenden Sie sich an einen in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.

Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen. Für diese gelten die bisherigen Regelungen bis zu deren Beendigung oder der Außerbetriebnahme der Verbrauchseinrichtung fort. 

Weiterführende Informationen

Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER)

Wallbox und Wärmepumpe garantiert – Blog der Bundesnetzagentur