Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge am Niederspannungsnetz

Informationen zur Anmeldung beim Netzbetreiber

Anmeldepflicht! Warum?

Weil es sich bei einer E-Ladeeinrichtung um einen großen Stromverbraucher handelt, der über längere Zeit am Stromnetz verbleibt, muss sie zwingend beim jeweiligen Netzbetreiber angemeldet werden. Denn sowohl das Netz als auch der Hausanschluss müssen leistungsgerecht auf die Stromlast ausgelegt werden. Das gilt nicht nur für Ladeeinrichtungen, sondern für alle großen Stromverbraucher. Gesetzlich ist es durch § 19 NAV verankert.

Die Anmeldepflicht besteht ab einer Bemessungsleistung von 3,6 kVA. Beträgt die Summe der Bemessungsleistungen von Ladeeinrichtungen je Kundenanlage mehr als 12 kVA muss der Netzbetreiber der Installation sogar zustimmen. Zur Bestimmung der Leistungsgrenze für die Zustimmungspflicht müssen alle bestehenden und geplanten Ladeeinrichtungen hinter einem Hausanschluss addiert werden. Mehr Informationen dazu gibt es in unseren Technischen Anschlussbedingungen (TAB).

Info: Mehrere Hausanschlüsse auf einem Grundstück

Für Mehrfamilienhäuser empfehlen wir ein Gesamtkonzept für alle Anschlussnutzer. Das kann z. B. über ein Lademanagementsystem sein oder Ladeeinrichtungen, die bei Bedarf von allen Bewohnern genutzt werden können.

Übrigens, bei einer Wohneigentümergemeinschaft muss die Installation einer Ladeeinrichtung mit dem Hausverwalter abgestimmt werden.

Die Beantragung von Ladeeinrichtungen erfolgt in drei Schritten

1. Anmeldung

Ladeeinrichtungen bis 11 kW (12 kVA)

Wenn Sie die Installation einer Ladestation auf einem Privatgrundstück planen, melden Sie Ihr Vorhaben bitte im swt-Netzportal an. 

Ladeeinrichtungen mit mehr als 11 kW (12 kVA)

Zunächst prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob der Anschluss einer Ladeeinrichtung am gewünschten Ort möglich ist. Melden Sie Ihr Vorhaben dafür bitte im swt-Netzportal an. Anträge mit mehr als 11 kW dürfen nur von eingetragenen Elektroinstallateuren gestellt werden.

Vor der ersten Nutzung unseres Netzportals müssen Sie sich kurz registrieren. Bitte folgen Sie den Anweisungen.

Zum swt-Netzportal

2. Stellungnahme durch swt

Nach der Prüfung Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine Stellungnahme und ggf. Auflagen für Ihre Ladeeinrichtungen. Die darin genehmigte Leistung wird für eine Dauer von 12 Monaten reserviert.

3. Fertigmeldung

Damit wir als Netzbetreiber wissen, ob und ab wann die angefragte Leistung tatsächlich benötigt wird, bitten wir um Fertigmeldung Ihrer Ladeeinrichtung über das  

Bitte laden Sie das ausgefüllte Formular in das swt-Netzportal auf der Seite “Dokumente” hoch. 

Weiterführende Informationen

Mobile Ladeeinrichtungen (Achtung!)

Auch für mobile Ladeeinrichtungen (für Steckdosen) gilt die Anmelde- bzw. Zustimmungspflicht, wenn sie zur Ladung eines Elektrofahrzeugs in einem unserer Netzgebiete verwendet wird. In diesem Fall muss die Steckdose, über die die mobile Ladeeinrichtung angeschlossen wird, in Kombination mit der mobilen Ladeeinrichtung angemeldet werden.

Achtung!

Der Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs ist als eine Dauerbelastung (Dauerbetriebsstrom) zu betrachten. Haushaltsübliche Steckdosen sind oft nicht auf eine solche Dauerbelastung ausgelegt oder abgesichert. So kann der angegebene Bemessungsstrom meist nur kurzzeitig und nicht dauerhaft geführt werden. Steckdosen zum Laden eines Elektrofahrzeugs müssen aus diesem Grund vom Elektroinstallateur überprüft bzw. speziell auf diese Dauerbelastung ausgelegt werden. Andernfalls kann es zu einer Überlastung und starken Erwärmung kommen und unter ungünstigen Bedingungen besteht sogar die Gefahr eines Brandes.

Wirkleistungssteuerung (Unterbrechbarkeit)

Ladeeinrichtungen mit einer Summen-Bemessungsleistung von mehr als 12 kW je Kundenanlage müssen eine Möglichkeit zur Realisierung einer Wirkleistungssteuerung (Unterbrechbarkeit) durch den Netzbetreiber nach VDE-AR-N 4100 aufweisen.

Vermindertes Netznutzungsentgelt

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ladestation als "unterbrechbaren Verbraucher" zu betreiben. Nach § 14a EnWG gilt ein vermindertes Netznutzungsentgelt, wenn Geräte als unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen ausgeführt sind. Erforderlich hierzu sind ein separater Stromzähler sowie ein Steuergerät (Rundsteuerempfänger). Die Abschaltung erfolgt nur, sofern es netztechnisch notwendig ist (z. B. bei Lastspitze) für max. zwei Stunden. Die Freigabezeit bis zur nächsten Abschaltung ist mindestens so lang wie die vorherige Abschaltzeit.

Symmetrischer Betrieb

Beim Betrieb von Kundenanlagen darf durch das Laden von Elektrofahrzeugen eine durch diese Geräte verursachte Unsymmetrie von insgesamt 4,6 kVA zwischen den Phasen nicht überschritten werden, vgl. Kapitel 5.5 VDE-AR-N 4100. Der kostenlose FNN-Hinweis „Anforderungen für den symmetrischen Anschluss und Betrieb nach VDE-AR-N 4100“ erläutert diese Anforderungen näher.

Broschüre "Elektromobilität – Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden"

Die kostenlose Broschüre zu den Anforderungen an die Elektroinstallation in Wohngebäuden zur sicheren Installation von Ladeinfrastruktur können Sie hier herunterladen: Elektromobilität –Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden

Die Broschüre richtet sich u. a. an:

  • Haus-/Grundstückbesitzer
  • Nutzer von Elektrofahrzeugen
  • Bauplaner & Architekten
  • Elektroinstallateure

Technischer Leitfaden für Ladeinfrastruktur Elektromobilität

Der Leitfaden richtet sich an:

  • Eigenheim- und Immobilienbesitzer
  • Immobilienverwalter und Parkhausbetreiber
  • Architekten und Städteplaner
  • Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung
  • Netzbetreiber und Energielieferanten
  • Elektroplaner und -installateure

Technischer Leitfaden "Ladeinfrastruktur Elektromobilität"

Hintergrundwissen zur eigenen Ladestation

Weitere Informationen und Hintergrundwissen finden Sie außerdem im Magazin Backbone des VDE. Dort finden Sie unter anderem eine Checkliste zur eigenen Ladestation.