Informationen zur Gaspreisbremse

gültig von 01.03.–31.12.2023

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgasverbrauch im Jahr sowie für Vereine wurde der Erdgaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt: Für 80 Prozent des vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Die Differenz zum Vertragspreis übernimmt der Bund. Für den restlichen Verbrauch muss der vereinbarte Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Die Entlastung erfolgte für Sie automatisch und – wie vom Gesetzgeber auch gefordert – im März 2023.

WICHTIG: Für Energiekundinnen und -kunden der Stadtwerke Tübingen entstanden und entstehen keine Nachteile und die Vorgaben des Gesetzgebers wurden vollständig umgesetzt!

Wir berechnen Ihre Entlastung individuell nach den gesetzlichen Vorgaben.

Beispielrechnung am Tarif "TüGas Basis Haushalt"
(bis 31.12.2023)
 
Vertragsarbeitspreis16,79 Ct/kWh
Referenzpreis (Deckel)12,00 Ct/kWh
Jahresverbrauchsprognose12.000 kWh
davon 80 %9.600 kWh
verbleibende 20 %2.400 kWh
Reguläre Kosten für 12.000 kWh12.000 kWh x 0,1679 €/kWh = 2.014,80 €
Gedeckelte Kosten für 9.600 kWh9.600 kWh x 0,1200 €/kWh = 1.152,00 €
Nicht gedeckelte Kosten für 2.400 kWh2.400 kWh x 0,1679 €/kWh = 402,96 €

 

Somit ergibt sich der Entlastungsbetrag: 2.014,80 € – 1.152,00 € – 402,96 € = 459,84 €

Er wird auf 12 Monate verteilt verrechnet: 459,84 € : 12 = 38,32 €/Monat

Die Höhe der Entlastung durch die Gaspreisbremse, die in dieser Jahresabrechnung berücksichtigt wird, finden Sie in der Übersicht der Kostenaufstellung (Entlastungsbetrag Energiepreisbremse für Abrechnungszeitraum). Hier wird auch die Soforthilfe aus Dezember 2022 aufgeführt. Wie der Entlastungsbetrag für diesen Abrechnungszeitraum berechnet wird, wird in der Detaildarstellung auf Seite 3 der Musterrechnung aufgeschlüsselt (Detaildarstellung Energiepreisbremse). Eine detaillierte Erläuterung zur Soforthilfe erfolgt ganz unten auf Seite 3 (Erläuterung Soforthilfe).

Die zukünftige monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse finden Sie in der Abschlagsberechnung (Monatliche Entlastung auf Abschlag, Seite 1).

Ein detailliertes Beispiel finden Sie in unserer Musterrechnung mit Gaspreisbremse (und Soforthilfe).

Alle Entlastungen werden bzw. wurden für betroffene Kunden selbstverständlich vollständig berücksichtigt.

Sollten sich bei Ihnen zwischenzeitlich Zahlungsschwierigkeiten ergeben oder abzeichnen, bieten wir an, frühzeitig im persönlichen Gespräch mit Ihnen nach individuellen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Bitte kontaktieren Sie in solch einem Fall unseren Kundenservice, der Ihnen gerne weiterhilft.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bunderegierung.

Als Teil des Entlastungspakets 3 haben Bundesregierung und Bundesrat am 7. Oktober 2022 die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19 % auf 7 % rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis März 2024 auf den Weg gebracht. Die Stadtwerke Tübingen (swt) geben die Absenkung auf alle Erdgaslieferverträge rückwirkend zum 1. Oktober 2022 direkt an die Kundinnen und Kunden weiter.

Bei Bestandsverträgen berücksichtigen die swt die bruttopreismindernde Senkung in der Jahresabrechnung. In Neuverträgen ist die Mehrwertsteuersenkung seit Oktober direkt enthalten. Von Seiten der swt gibt es keine gesonderten schriftlichen Informationen an die Kundinnen und Kunden.

Wie funktioniert das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

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Erklärfilm zu Soforthilfe und Preisbremse Strom, Gas, Wärme


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Energiepreis und Energiebeschaffung


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FAQ Soforthilfe Erdgas Dezember 2022

Die Preise für Erdgas sind seit Beginn des Ukraine-Krieges stark gestiegen. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas verabschiedet und setzt damit Empfehlungen der Experten-Kommission um. Die Soforthilfe wird vom Staat bezahlt. Sie soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 überbrücken.

Die Soforthilfe des Bundes erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abgerechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Soziale Einrichtungen und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch, z. B. der Immobilie, größer als 1,5 Mio. kWh ist. In beiden Fällen müssen sie die Berechtigung auf Soforthilfe jedoch bei den Stadtwerken Tübingen bis spätestens 31.12.2022 geltend machen. Betroffene Kunden erhalten hierfür zeitnah von den Stadtwerken Tübingen einen Antrag auf Soforthilfe per E-Mail. Bei Fragen zur Soforthilfe für RLM-Kunden gehen Sie bitte direkt auf Ihren Kundenbetreuer zu oder schreiben Sie eine E-Mail an vertrieb-svk@swtue.de.

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, wenn Sie Gas oder Wärme beziehen.

Keinen Anspruch auf Soforthilfe haben Sie, wenn Sie

  • mit Öl oder Strom heizen.
  • einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben und registrierende Leistungsmessung (RLM) haben. Ausnahmen gelten z. B. für soziale Einrichtungen und Vermieter, auch wenn der Verbrauch über registrierende Leistungsmessung (RLM) erfasst wird.
  • Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sind.
  • Auch Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Die vorläufige Entlastung entspricht dem Betrag Ihres Dezember-Abschlages, der von Ihnen nicht entrichtet werden muss. Die tatsächliche Entlastung entspricht der Soforthilfe, die wir auf Basis Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022) beim Bund beantragen.

Die Abschlagslogik der Stadtwerke Tübingen basiert auf 1/11 des Jahresverbrauchs. Die Soforthilfe des Bundes errechnet sich auf Basis von 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand: September 2022).

Bei Haushalten oder kleinen / mittleren Gewerbetreibenden (SLP-Kunden) errechnen wir die tatsächliche Entlastung (Soforthilfe) auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben. Dazu wird der Gaspreis (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 herangezogen. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen.

Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.

Sonderfall: Liegen uns weder Verbrauchsprognose noch Verbrauchswerte vor, verwenden wir ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte für die Berechnung.

Bei Haushaltskunden (Privathaushalte) und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, verzichten wir auf die Abschlagszahlung von Erdgas für Dezember 2022 oder eine vereinbarte Vorauszahlung im Dezember 2022. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir Ihnen für Dezember 2022 keinen Abschlag für Erdgas ab.

Wenn Sie selbst eine Zahlung leisten (z. B. per Dauerauftrag oder als monatliche Zahlung), kann diese im Dezember für Erdgas ausgesetzt werden. Sollte der Abschlag trotzdem bezahlt werden, verrechnen wir diese Zahlung spätestens mit der nächsten Jahresverbrauchsrechnung, die den Monat Dezember 2022 einschließt. Der Entlastungsbetrag wird gesondert ausgewiesen.

Liegt kein Abschlag für Dezember 2022 vor, wird der tatsächliche Entlastungsbetrag dem Vertragskonto gutgeschrieben.

Ergibt sich aus der Höhe der Soforthilfe im Vergleich zur Höhe der monatlichen Abschläge eine Differenz, so wird diese auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

Viele Vermieter und Mieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Daher sieht das Gesetz vor, dass Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter zu dem Zeitpunkt von der Entlastung, zu dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Eine Nachzahlung wird so gemindert, eine Rückzahlung erhöht sich. 

Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Sie müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Wenn Sie Anspruch auf Soforthilfe haben, müssen Sie nichts tun. Wir berücksichtigen die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) übernehmen wir automatisch.

Eine Ausnahme besteht für sogenannte RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 GWh. Diese müssen die Berechtigung auf Soforthilfe bei den Stadtwerken Tübingen bis spätestens 31.12.2022 geltend machen. Als RLM-Kunde erhalten Sie hierfür zeitnah von den Stadtwerken Tübingen einen Antrag auf Soforthilfe per E-Mail. Bei Fragen zur Soforthilfe für RLM-Kunden gehen Sie bitte direkt auf Ihren Kundenbetreuer zu oder schreiben Sie eine E-Mail an vertrieb-svk@swtue.de.

Die Soforthilfe wird bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen.

Die Höhe der Soforthilfe bleibt dabei immer gleich, unabhängig davon ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung erhalten haben oder nicht. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung erst im Rahmen ihrer Jahresverbrauchsabrechnung.

Weitere Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnehmen.

Wir sind für Sie da.