
Gemäß § 52 des Gesetzes für den Vorgang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (EEG) sind die Netzbetreiber verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderliche Angaben nach § 47 zu veröffentlichen.
Dieser Pflicht kommen wir hiermit nach. Alle erforderlichen Angaben können den nachfolgend aufgeführten Dateien entnommen werden.