-
Wie hilft der neue Zähler mir Geld zu sparen?
„Digitale Zähler“ machen es uns leichter, die Situationen zu identifizieren, in denen wir viel Energie verbrauchen und eröffnen damit die Möglichkeit, Änderungen in unserem Verbraucherverhalten vorzunehmen. Ein Beispiel hierfür ist der Austausch alter Elektrogeräte. Wenn Sie die Informationen, die Ihnen auf dem Display des Zählers oder in einer Visualisierung (z.B. Webportal) angezeigt werden, nutzen, können Sie Ihren Energieverbrauch und somit Ihre Energiekosten senken. Ob tatsächlich ein Einspareffekt eintritt, hängt von dem individuellen Verhalten des Kunden ab.
-
Was kostet mich eine moderne Messeinrichtung?
Der Preis für den Betrieb inklusive Einbau, Ablesung, Wartung moderner Messeinrichtungen beläuft sich auf maximal 20 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) pro Jahr. Der Gesetzgeber hat diese Preisobergrenze festgelegt.
Alle Preise für den Messstellenbetrieb (Standard- und Zusatzleistungen) von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen finden Sie in unserem Preisblatt.
-
Sind intelligenter Messsysteme teurer als moderne Messeinrichtungen?
Ja, intelligente Messsysteme sind teurer. Die Preise für Einbau, Messung, Betrieb und Wartung intelligenter Messsysteme belaufen sich in den meisten Anwendungsfällen auf 100 bis 200 Euro pro Jahr (inklusive Mehrwertsteuer) bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh/Jahr bzw. einer installierten Anlagenleistung bis 100 kW. Der Gesetzgeber hat hierfür Preisobergrenzen festgelegt.
Alle Preise für den Messstellenbetrieb (Standard- und Zusatzleistungen) von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen finden Sie in unserem Preisblatt.
-
Verteuert sich mein Strompreis durch moderne Messeinrichtungen / intelligente Messsysteme?
Die Kosten für den Messstellenbetrieb sind separat zu betrachten und haben erstmal nur indirekt etwas mit Ihrem Strompreis zu tun. Die Kosten sind aber i.d.R. höher als die Kosten für die bisherigen Zähler. Die Kosten werden von uns in der Regel - wie bisher auch - an Ihren Stromlieferanten weiterberechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde (siehe hierzu auch nächste Frage/Antwort). In welchem Umfang die Kosten an Sie weitergegeben werden, ist abhängig von Ihrem Stromlieferanten und von Ihrem Stromliefervertrag.
-
Wie kommt der Messstellenvertrag zustande und wer stellt mir die Preise für den Messstellenbetrieb in Rechnung?
Hier sind unterschiedliche Konstellationen in den Netzgebieten Tübingen, Ammerbuch, Dettenhausen und Waldenbuch möglich:
- Wenn Ihr Stromlieferant Ihnen als Letztverbraucher – in der Regel wie bisher – den Messstellenbetrieb in Rechnung stellt (Stromliefervertrag inklusive des grundzuständigen Messstellenbetriebes), schließen wir mit Ihrem Stromlieferanten einen Messstellenvertrag ab. Wir erhalten das Entgelt für den Messstellenbetrieb dann von Ihrem Stromlieferanten.
- Wenn Ihr Stromlieferant Ihnen den Messstellenbetrieb nicht in Rechnung stellt und Sie keinen separaten Vertrag über den Messstellenbetrieb mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen haben, kommt ein Messstellenvertrag zwischen Ihnen als Letztverbraucher und uns als grundzuständigen Messstellenbetreiber automatisch dadurch zustande, dass Sie Strom entnehmen. In diesem Fall erhalten Sie die Rechnung für den Messstellenbetrieb von uns.
- Für Sie als Betreiber einer Erzeugungsanlage nach dem EEG oder dem KWKG gilt, falls Sie einen Zweirichtungszähler (Bezug/Einspeisung) haben, ebenfalls 1. oder 2.
- Falls Sie als Betreiber für Ihre EEG- oder KWKG-Erzeugungsanlage einen separaten Zähler für die Einspeisung (Einspeisezähler) von uns wünschen, ist der Messstellenvertrag in schriftlicher Form notwendig. In diesem Fall erhalten Sie die Rechnung für den Messstellenbetrieb von uns.
Es kommt also auch auf den Vertrag an, den Sie mit Ihrem Stromlieferanten abgeschlossen haben.
-
Wie viel Strom verbrauchen die neuen Zähler? Wer zahlt diesen Strom?
Es ist gesetzlich geregelt, dass die neuen Zähler nicht mehr Strom verbrauchen dürfen, als die alten bzw. konventionellen Zähler. Sowohl der Eigenverbrauch des Zählers (moderne Messeinrichtung) als auch des Gateways wird nicht erfasst und wird somit dem Kunden auch nicht in Rechnung gestellt. Der Stromverbrauch der Geräte wird als Netzverlust ausgewiesen. §21 Ziffer 5 MsbG können Sie entnehmen, dass die Grenzen des Eigenverbrauches endgültig erst noch durch die Bundesnetzagentur per Verordnung festgelegt werden müssen. Nach aktuellem Kenntnisstand soll der Gesamtverbrauch eines Messsystems sechs Watt nicht überschreiten.