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Informationen zur Energiepreisbremse für Unternehmen

Endverbraucher und auch Unternehmen werden dieses Jahr bei den hohen Energiekosten durch die Gas- und Strompreisbremse entlastet. Wir informieren Sie unverbindlich über die Regelungen der Bundesregierung, damit Sie eine erste Einschätzung über Berechtigung und mögliche Höhe der Entlastung vornehmen können.

Strom

 

Haushalt & Kleingewerbe 
weniger als 30.000 kWh/Jahr

Industrie

mehr als 30.000 kWh/Jahr

Höhe der Preisbremse40,00 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen) 13,00 ct/kWh (zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen) 
Verbrauchsanteil
für den die Preisbremse gilt
80% (bezogen auf den historischen Verbrauch)70% (bezogen auf den historischen Verbrauch)
Preisbremse ist gültig1. Januar 2023 bis 31. Dezember 20231. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023

Erdgas

 

Haushalt & Kleingewerbe
weniger als 1.500.000 kWh/Jahr

Industrie

mehr als 1.500.000 kWh/Jahr

Höhe der Preisbremse12,00 ct/kWh (inkl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen) 7,00 ct/kWh (zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen) 

Verbrauchsanteil

für den die Preisbremse gilt

80% (bezogen auf den historischen Verbrauch)70% (bezogen auf den historischen Verbrauch)
Preisbremse ist gültig1. Januar 2023 bis 31. Dezember 20231. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023

Ausnahmen gelten für die Wohnungswirtschaft, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten, Altenhilfe oder Krankenhäuser

Höchstgrenzen und Bemessungsgrundlage

Bei der Entlastung von Unternehmen gibt es eine Vielzahl von Regelungen, welche die mögliche Höhe der Entlastung beschränken können und dem Entlastungsempfänger Pflichten auferlegen. Unternehmen, die unter der Höchstgrenze von 2 Millionen Euro pro Jahr und einer maximalen monatlichen Entlastung von 150.000 Euro fallen, müssen keine ergänzende Erklärung abgeben, sie gelten als Standard-Fall.

Als Bemessungsgrundlage für die beihilferechtliche Grenze gilt die Summe aller Entlastungen innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen (Strom und Erdgas), siehe auch Anwendungshilfe Entlastungen für Unternehmen nach den Energiepreisbremsengesetzen (VKU).

Für spezielle Sektoren gelten jedoch im Zusammenspiel mit bereits bestehenden Beihilfen individuelle Höchstgrenzen. Bitte teilen Sie uns daher losgelöst davon mit, falls Ihr Unternehmen der

  • Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • dem Fischerei- und Aquakultursektor oder
  • dem Schienenbahnen-Sektor (nur Strom) angehört.

Sofern Ihr Unternehmen voraussichtlich die relevanten Höchstgrenzen aus dem vorherigen Absatz überschreitet, nutzen Sie bitte das

Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Die Selbsterklärung muss nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG von Unternehmen, deren Entlastungssumme an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen, bis zum 31.03.2023 gegenüber ihrem Energielieferanten erbracht werden.

Weitere Informationen

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gehen Sie bitte auf den Ihnen bekannten Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin zu oder schreiben Sie eine E-Mail an vertrieb-svk@swtue.de