
Preise und Regelungen für die Nutzung des Strom- und Gasnetzes der Stadtwerke Tübingen GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.
Gültig ab 01. Januar 2013
Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Tübingen GmbH gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.
Eine Anpassung der Preise und Regelungen, insbesondere aufgrund von Rechtsänderungen, regulatorischen Vorgaben oder Marktentwicklungen, behalten wir uns vor.
Ergänzend zum EnWG werden mit nachstehenden Regelungen und Preisen auch die Anforderungen des "Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWKG), des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung und des § 17f EnWG umgesetzt.
In den nachfolgenden Preisen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte sind folgende Komponenten enthalten:
Bei der Belieferung von Lastprofilkunden (ohne ¼-h-Lastgangmessung) wird ein reiner Arbeitspreis erhoben. Bei der Belieferung von Kunden mit ¼-h-Lastgangmessung sind folgende Angaben für die Bestimmung des Netznutzungsentgeltes erforderlich:
Die Preise für Messtellenbetrieb, Messdienstleistungen, und Abrechnung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Lieferungen an Endverbraucher erhöhen sich die arbeitsabhängigen Netznutzungsentgelte um die entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.1.1992, in der Fassung vom 22.07.1999, abzuführende Konzessionsabgabe.
Blindarbeit wird, wenn messtechnisch möglich, in Rechnung gestellt, soweit sie 50 % der Wirkarbeit übersteigt.
Die Preise sind freibleibend und als Nettopreise angegeben, zu denen die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muss. Die Umsatzsteuer und künftige, die Netznutzung betreffende Steuern und Abgaben werden mit dem jeweils geltenden Satz auf die Preise aufgeschlagen.
Abweichungen von vereinbarten Lastprofilen, Bestellung von Reservestrom sowie Entgelte für unterjährige Netznutzungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation gesondert zu vereinbaren.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (Atypische Netznutzung)
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbetrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessenen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 % des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf (Atypische Netznutzung).
Zur Ermittlung der erheblichen Abweichung von der Jahreshöchstlast sind die relevanten Hochlastzeitfenster gemäß des Leitfadens der BNetzA zur Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Tabelle 1 (für 2012) bzw. Tabelle 2 (für 2013) dargestellt.
| Entnahmeebene | Winter Dez. - Feb. |
Frühling Mrz. - Mai |
Sommer Jun. - Aug. |
Herbst Sep. - Nov. |
| Mittelspannung | 10:00 - 15:00 16:30 - 19:00 |
11:30 - 12:30 | entfällt | 10:00 - 14:00 17:00 - 19:00 |
| Umspannung
zur Niederspannung |
entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |
| Niederspannung | 10:00 - 15:00 16:30 - 19:00 |
entfällt | entfällt | entfällt |
Hochlastzeitfenster für 2012 auf Basis der Lastgangdaten September 2010 bis August 2011
| Entnahmeebene | Winter Dez. - Feb. |
Frühling Mrz. - Mai |
Sommer Jun. - Aug. |
Herbst Sep. - Nov. |
| Mittelspannung | 10:00 - 19:00 | entfällt | entfällt | 11:30 - 14:00 17:15 - 19:00 |
| Umspannung zur Niederspannung |
entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |
| Niederspannung | 17:30 - 19:00 | entfällt | entfällt | 12:30 - 13:30 18:00 - 19:30 |
Hochlastzeitfenster für 2013 auf Basis der Lastgangdaten September 2011 bis August 2012
Samstage, Sonntage und in Baden-Württemberg geltende gesetzliche Feiertage sowie Brückentage und der Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr gelten ganzjährig nicht als Hochlastzeit.
Unter Voraussetzung der Erfüllung der im § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV genannten Kriterien haben Letztverbraucher die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgelts an die Stadtwerke Tübingen GmbH zu stellen. Dem Antrag muss eine ausführliche Beschreibung beigefügt werden, wie der Letztverbraucher sicherstellt, dass sein Bezugsverhalten vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der einzelnen Entnahmestellen abweicht.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Gültig ab 01. Januar 2013
| Entnahmestelle | Leistungspreis
€/kW/a |
Arbeitspreis
Ct/kWh |
| Mittelspannung
Umspannung zur Niederspannung |
54,75
75,93 |
0,50
0,31 |
| Niederspannung | 56,82 | 1,51 |
Den Preisen sind die Kosten gemäß KWKG (Preisblatt 6), die § 19-Umlage (Preisblatt 7), die Offshore-Haftungsumlage (Preisblatt 8), die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
Aufschlag bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Messung.
Im Standardfall sind die Spannungsebene der Entnahmestelle und die der Messung identisch. Bei Abweichungen davon treten zusätzliche Verluste auf, die durch folgenden Aufschlag auf den jeweiligen Arbeitspreis der Netznutzung entgolten werden.
| Entnahmestelle | Messung | Aufschlag |
| Mittelspannung | Niederspannung | 0,10 Ct/kWh |
Dem Aufschlag ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
Gültig ab 01. Januar 2013
| Entnahmestelle | Leistungspreis
€/kW/a |
Arbeitspreis
Ct/kWh |
| Mittelspannung
Umspannung zur Niederspannung |
9,86
10,34 |
2,30
2,94 |
| Niederspannung | 10,30 | 3,37 |
Den Preisen sind die Kosten gemäß KWKG (Preisblatt 6), die § 19-Umlage (Preisblatt 7), die Offshore-Haftungsumlage (Preisblatt 8), die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
Aufschlag bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Messung.
Im Standardfall sind die Spannungsebene der Entnahmestelle und die der Messung identisch. Bei Abweichungen davon treten zusätzliche Verluste auf, die durch folgenden Aufschlag auf den jeweiligen Arbeitspreis der Netznutzung entgolten werden.
| Entnahmestelle | Messung | Aufschlag |
| Mittelspannung | Niederspannung | 0,10 Ct/kWh |
Dem Aufschlag ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
| kapazitiv oder cos phi < 0,9 induktiv | 1,28 Ct/kvarh |
Preis zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Gültig ab 01. Januar 2013
| Entnahmestelle | Arbeitspreis Ct/kWh | Grundpreis €/a |
| Niederspannung | 3,34 | 50,00 |
| Speicherheizung | 1,67 | |
| Wärmepumpen | 1,67 |
Den Preisen sind die Kosten gemäß KWKG (Preisblatt 6), die § 19-Umlage (Preisblatt 7), die Offshore-Haftungsumlage (Preisblatt 8), die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
Die Konzessionsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1b) KAV beträgt in der
| Universitätsstadt Tübingen | 1,59 ct/kWh |
| Gemeinde Ammerbuch | 1,32 ct/kWh |
| Gemeinde Dettenhausen | 1,32 ct/kWh |
| Stadt Waldenbuch | 1,32 ct/kWh |
Die Stadtwerke Tübingen GmbH gewährt in den oben aufgeführten Konzessionsgebieten einen Kommunalrabatt gemäß § 3 KAV.
Die Schwachlastzeiten im Netz der Stadtwerke Tübingen GmbH, in denen die Konzessionsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) KAV zur Anwendung kommt, sind: täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr
Die Mehr-/Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der vom Händler gemäß Fahrplan eingespeisten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Näheres hierzu regelt der Lieferantenrahmenvertrag.
DIE SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreise finden Sie hier:
https://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Mehr-_Mindermengenabrechnung
Diese Preise beinhalten lediglich die 'mehr' oder 'minder' gelieferten Energiemengen; die Netznutzung f ür diese Mengen wird separat gemäß oben genannter Netznutzungspreise abgerechnet.
Praxisleitfaden zur Ermittlung von Mehr- und -Mindermengen (PDF 520 KB)
Gültig ab 01. Januar 2013
Für die Zählung und Bereitstellung der Daten zur Verrechnung werden für eine Standardmessung folgende Verrechnungsbeispiele angesetzt:
| Spannungsebene der Messung für Kunden mit Leistungsmessung | Messstellenbetrieb I je Messstelle €/a | Messung II je Messstelle €/a | gesamt I+II |
| Mittelspannungsnetz | 601,32 | 350,00 | 951,32 |
| Umspannung M/N | 294,25 | 350,00 | 644,25 |
| Niederspannungsnetz | 294,25 | 350,00 | 644,25 |
Die Entgelte beinhalten die Zählerdatenerfassung auf 1/4-h-Basis, die Übertragung der Zählerdaten, die Datenaufbereitung und die monatliche Bereitstellung der Daten. Die Telekommunikationsanbindung muss vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.
Zusätzliche Leistungen bei KmL gegen Aufpreis:
Eine durch den Netznutzer verursachte Störung der ZFA:
Überprüfung der Lastgangzähler/GMU/DL und Modem =
Störungspauschale 1 (während der Normalarbeitszeit): 55,00 €
Störungspauschale 2 (außerhalb der Normalarbeitszeit und Samstag): 70,00 €
Störungspauschale 3 (an Sonntagen und während der Nachtzeit): 78,00 €
Störungspauschale 4 (an Feiertagen): 120,00 €
Den Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
Für die Zählung und Bereitstellung der Daten zur Verrechnung werden für eine Standardmessung folgende Verrechnungsbeispiele angesetzt:
| Eintarifzähler | Doppeltarifzähler | Elektronischer
Zähler gemäß 21b EnWG |
|
| Messstellenbetrieb
€/a je Messstelle |
10,00 | 19,86 | 22,36 |
| Jährliche Messung
€/a |
5,20 | 5,20 | 5,20 |
| Halbjährliche Messung
€/a |
10,40 | 10,40 | 10,40 |
| Vierteljährl. Messung
€/a |
20,80 | 20,80 | 20,80 |
| Monatliche Messung
€/a |
62,40 | 62,40 | 62,40 |
Zusätzliche Leistungen bei KoL gegen Aufpreis:
Den Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
1) SLP: Jahresarbeitszähler, entspricht Wechsel- oder Drehstromzähler in Ein- oder Zweitarifausführung, sowie für eine oder zwei Energierichtungen
2) LGZ: Lastgangzähler, gilt für direkt messende, sowie für Wandlerzähler in Niederspannung
3) TSG: Tarifschaltgerät, entspricht Tonfrequenz- oder Funkrundsteuerung, Schaltuhren. Ausnahme stellt Elektroheizung mit gemeinsamer Messung dar.
Formular: Auftrag Zähler- /Gerätewechsel auf Kunden- oder Lieferantenwunsch
| Entnahmestelle | €/a |
| Mittelspannung | 96,00 |
| Umspannung zur Niederspannung | 96,00 |
| Niederspannung | 96,00 |
| €/a | |
| Jährliche Abrechnung | 8,00 |
| Halbjährliche Abrechnung | 16,00 |
| Vierteljährliche Abrechnung | 32,00 |
| Monatliche Abrechnung | 96,00 |
Diese Preise gelten einheitlich für alle Zählertypen.
Zusätzliche Leistungen bei nicht leistungsgemessenen Entnahmestellen gegen Aufpreis:
Den Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
| Kundengruppe/Verbrauchszone
gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
Aufschlag
Ct/kWh |
| A - alle Kunden, Verbrauchszone <= 100 000 kWh/a | 0,126 |
| B - alle Kunden mit Ausnahme von C,
Verbrauchszone > 100 000 kWh/a |
0,060 |
| C - produzierendes Gewerbe mit
Stromkostenanteil > 4% am Umsatz, Verbrauchszone > 100 000 kWh/a |
0,025 |
Preise sind Bestandteil des Netznutungsentgelts für Letztverbraucher zzgl.
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
| Kundengruppe / Verbrauchszone | Aufschlag
ct/kWh |
|
| A - alle Kunden,
Verbrauchszone <= 100.000 kWh/a |
0,329 | |
| B - alle Kunden mit Ausnahme von C,
Verbrauchszone > 100.000 kWh/a |
0,050 | |
| C - produzierendes Gewerbe mit
Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz, Verbrauchszone > 100.000 kWh/a |
0,025 | |
Die Preise sind Bestandteil des Netznutzungsentgelts für Letztverbraucher zzgl.
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
| Kundengruppe / Verbrauchszone | Aufschlag
ct/kWh |
|
| A - alle Kunden,
Verbrauchszone <= 1.000.000 kWh/a |
0,250 | |
| B - alle Kunden
Verbrauchszone > 1.000.000 kWh/a |
0,050 | |
| C - produzierendes Gewerbe mit
Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz, Verbrauchszone > 1.000.000 kWh/a |
0,025 | |
Die Preise sind Bestandteil des Netznutzungsentgelts für Letztverbraucher zzgl.
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
| Entnahmestelle | Grundpreis
€/a |
Arbeitspreis
Ct/kWh |
| Mittelspannung | auf Anfrage | |
| Umspannung zur Niederspannung | auf Anfrage | |
| Niederspannung | 103,36 | 24,62 |
Den Preisen ist die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
Kundenanlagen mit elektrischen Speicherheizungen und Wärmepumpenanlagen im Netz der Stadtwerke Tübingen GmbH (swt) können per Netznutzung nach dem vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und der Universität Cottbus erarbeiteten Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose beliefert werden. Das Lastprognoseverfahren ist im VDN-Praxisleitfaden "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" beschrieben.
Nachfolgend werden die gemäß dem Praxisleitfaden von jedem Netzbetreiber bereitzustellenden spezifischen Informationen und Festlegungen für das Netz der swt aufgeführt:
Bei der Anmeldung von Speicherheizungs- oder Wärmepumpenanlagen und für die Prognose des Lastprofils für die Fahrplanmeldung sind folgende Punkte zu beachten:
Die nachfolgenden Preisblätter enthält die Netzkosten der vorgelagerten Netzebene bis zum virtuellen Handelspunkt.
Netznutzungsentgelte Gas für 2011:
Preisblatt NNE Gas mit vorgelagertem Netz ab 01.01.2011
Gasnetzentgelt-Rechner 2011
Netznutzungsentgelte Gas für 2012:
Preisblatt NNE Gas mit vorgelagertem Netz ab 01.01.2012
Gasnetzentgelt-Rechner 2012
Netznutzungsentgelte Gas für 2013:
Preisblatt NNE Gas mit vorgelagertem Netz ab 01.01.2013
Gasnetzentgelt-Rechner 2013